Medizinische Hilfsmittel als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung absetzen
Medizinische Hilfsmittel können im Alltag eine wichtige Unterstützung sein. Dazu gehören zum Beispiel eine Brille, ein Hörgerät, ein Rollstuhl, eine Prothese oder andere Hilfsmittel, die wegen einer Erkrankung oder Behinderung benötigt werden. Wenn die Krankenkasse oder eine andere Stelle die Kosten nicht vollständig übernimmt, stellt sich oft die Frage: Können die selbst getragenen Ausgaben steuerlich berücksichtigt werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Nicht erstattete Kosten für medizinisch notwendige Hilfsmittel können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Dabei kommt es vor allem auf die medizinische Notwendigkeit, die tatsächlich selbst getragenen Kosten und die passenden Nachweise an.
Welche Hilfsmittel können berücksichtigt werden?
Als medizinische Hilfsmittel gelten Gegenstände und Geräte, die eine Erkrankung ausgleichen, Beschwerden lindern oder die selbstständige Lebensführung unterstützen. Beispiele sind:
- • Brillen und Kontaktlinsen
- • Hörgeräte
- • Rollstühle und Gehhilfen
- • Prothesen
- • Orthopädische Schuhe
- • Kompressionsstrümpfe
- • Blutzuckermessgeräte
- • Inhalationsgeräte
- • Pflege- und Lagerungshilfen
Auch Reparaturkosten, notwendiges Zubehör oder bestimmte Folgekosten können grundsätzlich berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar mit dem medizinischen Hilfsmittel zusammenhängen und aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung des Produkts. Das Finanzamt prüft, ob das Hilfsmittel wegen einer Erkrankung oder Behinderung angeschafft wurde. Ein Gegenstand, der überwiegend ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist, wird steuerlich nicht automatisch als medizinisches Hilfsmittel anerkannt. Deshalb ist eine klare ärztliche Begründung besonders hilfreich.
Zuzahlungen und eigenfinanzierte Käufe
Viele Hilfsmittel werden teilweise von der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung übernommen. Häufig bleibt jedoch eine gesetzliche Zuzahlung oder ein eigener Kostenanteil. Auch wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt oder nur einen Teil der Kosten übernimmt, kann der selbst getragene Betrag steuerlich relevant sein.
Absetzbar ist grundsätzlich nur der Anteil, der tatsächlich selbst bezahlt wurde. Erstattungen der Krankenkasse, einer privaten Krankenversicherung, der Beihilfe oder anderer Kostenträger müssen abgezogen werden. Eine Rechnung über 800 Euro kann daher nicht vollständig angesetzt werden, wenn beispielsweise 500 Euro erstattet wurden. In diesem Fall kommt nur der verbleibende Eigenanteil von 300 Euro infrage.
Auch bei einer späteren Erstattung sollte darauf geachtet werden, dass die Angaben in der Steuererklärung korrekt bleiben. Kosten, die voraussichtlich noch übernommen werden, dürfen nicht dauerhaft als eigene Belastung berücksichtigt werden.
Die zumutbare Belastung
Krankheitskosten werden steuerlich als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art behandelt. Das bedeutet: Die Kosten wirken sich nicht automatisch ab dem ersten Euro steuermindernd aus. Zunächst wird die sogenannte zumutbare Belastung berücksichtigt.
Wie hoch diese Belastung ist, hängt unter anderem vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab. Nur der Teil der anerkannten Kosten, der über dieser persönlichen Grenze liegt, kann die Einkommensteuer mindern. Deshalb kann es sein, dass einzelne Zuzahlungen allein noch keine steuerliche Auswirkung haben. Mehrere Krankheitskosten aus demselben Kalenderjahr können jedoch zusammen betrachtet werden.
Dazu können neben den Kosten für Hilfsmittel beispielsweise auch bestimmte Ausgaben für Medikamente, Behandlungen oder andere medizinisch notwendige Leistungen gehören. Voraussetzung ist immer, dass die Kosten selbst getragen wurden und steuerlich anerkannt werden können.
Welche Nachweise sind notwendig?
Eine gute Dokumentation erleichtert die Bearbeitung durch das Finanzamt. Für ein medizinisches Hilfsmittel sollten möglichst mehrere Unterlagen vorhanden sein:
- • Ärztliche Verordnung oder Rezept
- • Rechnung des Sanitätshauses, Fachgeschäfts oder Onlineanbieters
- • Zahlungsnachweis, zum Beispiel Kontoauszug oder Quittung
- • Bescheid der Krankenkasse über eine Erstattung oder Ablehnung
- • Nachweis über die Höhe der eigenen Zuzahlung
- • Gegebenenfalls Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit
Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung grundsätzlich ein wichtiger Nachweis für die medizinische Notwendigkeit. Bei eingelösten E-Rezepten können beispielsweise der Kassenbeleg der Apotheke, die Rechnung einer Online-Apotheke oder ein entsprechender Kostenbeleg erforderlich sein.
Ein allgemeines Attest, das erst nach dem Kauf ausgestellt wurde, reicht nicht immer aus. Bei bestimmten Hilfsmitteln kann das Finanzamt einen besonderen Nachweis verlangen. Dazu kann ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes gehören. In solchen Fällen sollte die Bescheinigung möglichst vor dem Kauf eingeholt werden. Wer ein Hilfsmittel erst anschafft und die medizinische Begründung später nachreicht, riskiert, dass die Kosten nicht anerkannt werden.
Bei einer dauerhaften Erkrankung und regelmäßig benötigten Hilfsmitteln kann unter Umständen eine einmalige Verordnung ausreichend sein. Trotzdem empfiehlt es sich, jede Rechnung und jeden Zahlungsbeleg aufzubewahren.
Erstattungen richtig dokumentieren
Die Kosten für ein Hilfsmittel und die Erstattung sollten nachvollziehbar zusammenpassen. Bewahren Sie daher nicht nur die Rechnung auf, sondern auch die Schreiben der Krankenkasse oder Versicherung. Aus dem Erstattungsbescheid sollte hervorgehen, welcher Betrag übernommen wurde und welchen Anteil Sie selbst getragen haben.
Bei einer privaten Krankenversicherung kann eine Erstattungsmitteilung als Nachweis dienen. Auch ein Beihilfebescheid kann geeignet sein, um die tatsächliche Eigenbelastung zu belegen. Falls keine Erstattung erfolgt, sollte der Ablehnungsbescheid aufgehoben werden.
Wichtig ist außerdem, dass Kosten nicht doppelt berücksichtigt werden. Wenn ein Teilbetrag bereits an anderer Stelle steuerlich geltend gemacht wurde oder durch eine andere Leistung ausgeglichen wurde, darf nur der tatsächlich verbleibende Eigenanteil angesetzt werden.
Wo werden die Kosten eingetragen?
Die Ausgaben werden in der Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen. Wer die Steuererklärung elektronisch über ELSTER erstellt, kann die entsprechende Anlage hinzufügen. Dort werden die selbst getragenen Krankheitskosten für das jeweilige Kalenderjahr zusammengefasst.
Eine detaillierte Aufstellung kann hilfreich sein. Notieren Sie für jede Ausgabe das Datum, die Art des Hilfsmittels, den Rechnungsbetrag, die Erstattung und den verbleibenden Eigenanteil. So lassen sich die Angaben bei Rückfragen schnell erklären.
Beispiel für eine Aufstellung:
- • Datum: 15. März
- • Hilfsmittel: orthopädische Schuhe
- • Rechnungsbetrag: 420 Euro
- • Erstattung der Krankenkasse: 250 Euro
- • Selbst getragener Anteil: 170 Euro
Der Betrag von 170 Euro wäre der relevante Eigenanteil, sofern die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen ist und die Kosten die persönlichen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen.
Belege gut aufbewahren
Belege müssen der Steuererklärung häufig nicht sofort beigefügt werden. Das Finanzamt kann sie jedoch später anfordern. Deshalb sollten Rechnungen, Rezepte, Verordnungen, Erstattungsbescheide und Zahlungsnachweise sorgfältig aufbewahrt werden. Digitale Kopien können zusätzlich sinnvoll sein, sofern die Unterlagen gut lesbar und vollständig sind.
Bei größeren Anschaffungen empfiehlt es sich, alle Unterlagen in einem eigenen Ordner oder einem digitalen Verzeichnis zu sammeln. Besonders hilfreich ist eine einfache Jahresübersicht. So behalten Sie den Überblick und vermeiden, dass einzelne Zuzahlungen vergessen werden.
Frühzeitig an Nachweise denken
Wer ein medizinisches Hilfsmittel benötigt, sollte sich möglichst vor dem Kauf über die erforderlichen Nachweise informieren. Fragen Sie die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt, ob eine Verordnung oder eine ausführliche medizinische Begründung notwendig ist. Bei teureren Hilfsmitteln kann es sinnvoll sein, vor der Anschaffung die Krankenkasse nach einer Kostenübernahme zu fragen.
Falls ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist, sollte dieses Dokument vor dem Kauf eingeholt werden. Eine nachträgliche Bescheinigung wird nicht in jedem Fall anerkannt.
Fazit
Nicht von der Krankenkasse übernommene Kosten für medizinische Hilfsmittel können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden. Das gilt insbesondere für Zuzahlungen und eigenfinanzierte Käufe, wenn das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist.
Wichtig sind eine ärztliche Verordnung, die Rechnung, der Zahlungsnachweis und eine genaue Dokumentation der Erstattungen. Außerdem sollte berücksichtigt werden, dass sich die Kosten erst auswirken, wenn sie die persönliche zumutbare Belastung überschreiten.
Eine sorgfältige Vorbereitung lohnt sich. Wer Nachweise frühzeitig sammelt und den tatsächlich selbst getragenen Betrag korrekt ermittelt, schafft eine gute Grundlage für die steuerliche Anerkennung. Bei besonderen oder umfangreichen Anschaffungen kann zusätzlich eine steuerliche Beratung sinnvoll sein.


