Pflegezeit und Rente optimal nutzen Anrechnungsbedingungen verstehen

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Die Pflege eines Angehörigen stellt nicht nur eine große Herausforderung im Alltag dar, sondern beeinflusst auch die eigene Altersvorsorge. Gut zu wissen: Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge für pflegende Angehörige, um deren Rentenansprüche abzusichern. Doch wann genau greift diese Unterstützung, und wie kann man davon profitieren? Wir erklären, was Sie über die Anrechnung von Pflegezeiten auf die Rente wissen sollten.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Rentenanrechnung

Damit Ihre Pflegetätigkeit von der Pflegekasse rentenrechtlich anerkannt wird, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Die pflegebedürftige Person hat mindestens Pflegegrad 2. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 führen leider nicht zur Rentenanrechnung.
  • Sie pflegen die Person zu Hause, also im häuslichen Umfeld.
  • Die Pflege erfolgt nicht erwerbsmäßig, das heißt Sie sind keine professionelle Pflegekraft, sondern ein Angehöriger oder ehrenamtliche Pflegeperson.
  • Sie leisten mindestens 10 Stunden Pflege pro Woche verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Neben der Pflege dürfen Sie höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
  • Die Pflegetätigkeit dauert mindestens zwei Monate (60 Tage) im Jahr.

Diese Kriterien prüft der Medizinische Dienst der Pflegekasse im Rahmen eines Begutachtungsbesuchs, um Ihre Pflegetätigkeit offiziell anzuerkennen und die Rentenbeiträge entsprechend zu zahlen.

Wie entstehen die Rentenbeiträge für die Pflege?

Die Pflegekasse zahlt im Namen der pflegenden Angehörigen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei wird ein sogenanntes fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das an den Pflegegrad und die Art der Pflegeleistungen gekoppelt ist. Im Jahr 2024 liegt dieses fiktive Einkommen je nach Bundesland zwischen etwa 650 und 3.535 Euro monatlich. Der Pflegegrad 2 bis 5 und die Art der bezogenen Pflegeleistungen (z. B. Pflegegeld oder Sachleistungen) beeinflussen, wie hoch die Beiträge sind, die für Sie eingezahlt werden.

Als Beispiel: Wenn Sie eine Person mit Pflegegrad 3 pflegen und dazu eine Kombination aus Pflegegeld und Sachleistungen erhalten, kann die Pflegekasse monatlich Beiträge auf der Grundlage von etwa 1.369 Euro an die Rentenversicherung überweisen. Davon werden 18,6 Prozent als Rentenbeitrag gezahlt – das sind ungefähr 255 Euro monatlich. Diese Beiträge zählen dann für Ihre spätere Rente.

Additions- und Mehrfachpflege: Mehrere Personen pflegen

Manchmal kümmern sich mehrere Angehörige gemeinsam um eine pflegebedürftige Person oder pflegen zugleich mehrere Personen. Hier gibt es zwei wichtige Regelungen, die Ihnen helfen können:

  • Additionspflege: Wenn Sie mehrere pflegebedürftige Angehörige parallel versorgen, werden die Pflegezeiten zusammengerechnet. Beispiel: Sie pflegen Vater sieben Stunden pro Woche und Mutter fünf Stunden – insgesamt erreichen Sie so die Mindestpflegezeit von 10 Stunden und können Rentenbeiträge erhalten.
  • Mehrfachpflege: Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam eine Person, so muss jeder mindestens 10 Stunden pro Woche übernehmen, um Anspruch auf Rentenbeiträge zu haben.

Rentenpunkte nicht rückwirkend beantragen

Wichtig zu wissen: Die Anerkennung der Pflegezeiten für die Rente funktioniert nicht rückwirkend. Sie müssen die Pflegetätigkeit und den Pflegegrad so früh wie möglich bei der Pflegekasse anmelden und den Antrag auf Rentenbeiträge stellen. Nur so werden die Rentenpunkte ab dem Beginn der Pflege angerechnet. Eine rückwirkende Gutschrift ist ausgeschlossen.

Wie sich die Pflegetätigkeit auf Ihre Rente auswirkt

Die während der Pflegezeit erworbenen Rentenpunkte zählen als Beitragszeiten und dienen dazu, die sogenannte Wartezeit für einen Rentenanspruch zu erfüllen. Wer beispielsweise durch die Pflege die Mindestversicherungszeit schneller erreicht, hat damit Vorteile bei der Altersrente.

Allerdings sollten Sie keine automatische Möglichkeit erwarten, früher in Rente gehen zu können – die tatsächlichen Rentenansprüche richten sich weiterhin nach Ihrer individuellen Lebens- und Erwerbsbiografie. Doch die eingezahlten Rentenbeiträge können die spätere Rente erhöhen und Ihre soziale Absicherung während der Pflegetätigkeit verbessern.

Was passiert, wenn man zu viel arbeitet?

Eine wichtige Einschränkung besteht darin, dass pflegende Angehörige nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein dürfen, um Rentenansprüche aus der Pflegezeit zu erhalten. Wer beruflich zu stark eingebunden ist, beispielsweise über 30 Stunden arbeitet, verliert diesen Anspruch. Das führt dazu, dass viele Pflegepersonen trotz pflegebedingtem Zeitaufwand keine Rentenpunkte bekommen und später finanzielle Nachteile erleben.

Wie hoch die Rentenbeiträge im Detail sind, hängt auch von Pflegegrad und Pflegeleistung ab, bewegt sich aber in der Größenordnung von etwa 6 bis 35 Euro monatlich, die sich mit jedem Jahr der Pflegetätigkeit aufsummieren und so langfristig die Rentenhöhe beeinflussen.

Fazit

Die Pflege eines Angehörigen bringt viele Anforderungen mit sich – umso wichtiger ist es, sich rechtzeitig um die Anerkennung der Pflegezeiten zu kümmern. Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Damit sichern Sie sich Ansprüche, die Ihre zukünftige Rente stärken und Ihre Absicherung verbessern. Wichtig ist, den Pflegegrad prüfen zu lassen, die Pflegetätigkeit rechtzeitig anzumelden und die Pflege so zu gestalten, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter, damit Sie Ihre Pflegezeit auch optimal für Ihre Rente nutzen können. Die Aufgaben der Pflege sind herausfordernd genug – wir von der Musterfirma GmbH unterstützen Sie mit Rat und Tat!