Steuervorteile für Pflegepersonen von Pflegepauschbetrag bis Familienpflegegeld
Wenn Sie einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegen, leisten Sie jeden Tag einen wichtigen Dienst. Doch neben der emotionalen und körperlichen Belastung entsteht oft auch eine finanzielle. Fahrten zum Arzt, Medikamente, spezielle Hilfsmittel – die Kosten summieren sich schnell. Gute Nachricht: Der Staat würdigt diesen Einsatz auch steuerlich. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie als Pflegeperson von Steuererleichterungen profitieren können. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten Optionen vor, damit Sie wissen, welche Freibeträge und Absetzungen für Sie in Frage kommen.
Der Pflegepauschbetrag: Die unkomplizierte Lösung
Die unkomplizierte und am weitesten verbreitete Möglichkeit ist der Pflegepauschbetrag. Dabei handelt es sich um einen Steuerfreibetrag, den Sie direkt in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen können. Das Besondere daran: Sie müssen dafür keine einzelnen Belege sammeln oder Ausgaben nachweisen. Der Pauschbetrag wird einfach von Ihrem zu versteuernden Einkommen abgezogen, wodurch sich Ihre Steuerschuld direkt senkt.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der Person, die Sie pflegen. Im Jahr 2026 gelten folgende Sätze:
- • Bei Pflegegrad 2 erhalten Sie 600 Euro.
- • Bei Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro.
- • Bei den Pflegegraden 4 und 5 (oder dem Merkzeichen H) sind es sogar 1.800 Euro pro Jahr.
Diese Beträge sind besonders praktisch, weil sie von Jahr zu Jahr unverändert bleiben – Sie müssen sich also keine Sorgen um jährliche Anpassungen machen.
Wer kann den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen?
Nicht jeder kann den Pflegepauschbetrag nutzen. Es gibt einige wichtige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.
- • Zunächst muss die Pflege unentgeltlich erfolgen, also ohne dass Sie dafür bezahlt werden oder eine Aufwandsentschädigung erhalten. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Wenn Sie Ihre eigenen Kinder mit einer Behinderung pflegen und dafür Pflegegeld erhalten, können Sie trotzdem den Pauschbetrag beantragen.
- • Weiterhin ist es wichtig, dass die Pflege im häuslichen Umfeld stattfindet. Das bedeutet in der Regel die Wohnung der zu pflegenden Person oder Ihre eigene. Die gute Nachricht: Auch wenn die zu pflegende Person in einem Pflegeheim lebt, können Sie unter bestimmten Bedingungen den Pflegepauschbetrag nutzen – nämlich dann, wenn Sie sich dort zu mindestens 10 Prozent an der Pflege beteiligen.
- • Außerdem muss die zu pflegende Person mindestens Pflegegrad 2 haben oder das Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis tragen. Das ist wichtig zu wissen, denn mit Pflegegrad 1 haben Sie keinen Anspruch auf den Pauschbetrag.
Wie funktioniert die Geltendmachung in der Praxis?
Die Geltendmachung des Pflegepauschbetrags ist erfreulich unkompliziert. Sie tragen den Betrag einfach in Ihrer Steuererklärung ein, und zwar unter den außergewöhnlichen Belastungen. Sie müssen die Unterlagen nicht automatisch mit Ihrer Steuererklärung einreichen, aber sie sollten griffbereit haben, falls das Finanzamt danach fragt. In der Regel reicht der Pflegegradbescheid oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H als Nachweis aus.
Alternativ können Sie den Pflegepauschbetrag auch schon während des laufenden Jahres berücksichtigen lassen – zum Beispiel über die Lohnsteuerermäßigung. Das hat den Vorteil, dass sich Ihre monatliche Lohnsteuer bereits reduziert, statt erst bei der Steuererklärung.
Die Aufteilung: Wenn Sie mehrere Personen pflegen
Ein wichtiger Punkt: Wenn Sie mehr als eine Person pflegen, ist das kein Problem. Sie können den Pflegepauschbetrag mehrfach geltend machen – für jede zu pflegende Person einzeln. Wenn Sie zum Beispiel Ihre Mutter mit Pflegegrad 4 und Ihren Vater mit Pflegegrad 3 pflegen, können Sie 1.800 Euro plus 1.100 Euro ansetzen, also insgesamt 2.900 Euro. Jeder Pflegefall wird separat berücksichtigt. Allerdings gilt auch hier: Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen und alle anderen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Alternative: Tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung
Falls der Pflegepauschbetrag für Sie nicht ausreicht oder Sie höhere Kosten haben, gibt es eine Alternative. Sie können Ihre tatsächlichen Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Das kommt vor allem dann in Frage, wenn die realen Kosten deutlich über dem Pauschbetrag liegen.
In diesem Fall müssen Sie allerdings alle Ausgaben belegen und dokumentieren. Das kann aufwendiger sein als der Pauschbetrag, zahlt sich aber möglicherweise für Sie aus, wenn Ihre tatsächlichen Kosten höher sind. Zu den Kosten, die Sie hier geltend machen können, gehören zum Beispiel Fahrten zum Arzt, Medikamente, Pflegehilfsmittel oder auch spezielle Ausbildungskurse, die Sie als Pflegeperson absolvieren.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Eine weitere Option
Es gibt noch eine weitere Möglichkeit, Steuern zu sparen: haushaltsnahe Dienstleistungen. Wenn Sie beispielsweise einen Putzservice beauftragen oder jemanden beschäftigen, der den Haushalt bei der gepflegten Person führt, können Sie unter bestimmten Bedingungen 20 Prozent dieser Kosten von Ihrer Steuerschuld abziehen – allerdings nicht mehr als 4.000 Euro pro Jahr. Das ist besonders interessant, wenn Sie professionelle Hilfe im Haushalt in Anspruch nehmen.
Das Familienpflegegeld: Die neue Option ab 2026
Ab frühestens Mitte 2026 gibt es für Pflegepersonen eine ganz neue Möglichkeit: das Familienpflegegeld. Dies ist eine Lohnersatzleistung für Menschen, die ihre Erwerbstätigkeit vollständig oder teilweise aufgeben, um einen Angehörigen zu pflegen. Das Familienpflegegeld soll mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro monatlich betragen und orientiert sich an 65 Prozent des letzten Netto-Einkommens. Dies ist eine echte Entlastung für Pflegepersonen, die beruflich kürzertreten müssen.
Praktische Tipps für Sie
Überlegen Sie zunächst, welche Option für Sie am sinnvollsten ist. In den meisten Fällen ist der Pflegepauschbetrag die unkomplizierte Lösung, weil Sie keine Belege sammeln müssen. Falls Sie allerdings deutlich höhere Kosten haben, lohnt sich ein Vergleich mit den tatsächlichen Ausgaben.
Nehmen Sie sich Zeit, alle erforderlichen Unterlagen zu sammeln – besonders den Pflegegradbescheid. Wenn Sie sich unsicher sind, können Sie sich jederzeit an das Finanzamt oder einen Steuerberater wenden. Diese können Ihnen bei der optimalen Nutzung der Steuererleichterungen helfen.
Fazit: Ihre Pflege wird anerkannt
Die Pflege eines nahestehenden Menschen ist eine große Aufgabe – zeitlich, körperlich und emotional. Dass der Staat diese Leistung auch steuerlich würdigt, ist nur gerecht. Mit dem Pflegepauschbetrag, den tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung, haushaltsnahen Dienstleistungen und dem kommenden Familienpflegegeld gibt es mehrere Wege, wie Ihr Einsatz steuerlich anerkannt wird. Es lohnt sich, diese Optionen zu nutzen – Sie haben es sich verdient.


